Heimatort nach Gemeindefusion

Heimatort nach Gemeindefusion

Die Bürgerinnen und Bürger von zusammengeschlossenen Einwohnergemeinden erwerben das Bürgerrecht, also den Heimatort der neuen Gemeinde (Art. 3 Abs. 1 KBüG). Der Heimatort wird automatisch im Personenstandsregister angepasst. Die Bürgerinnen und Bürger benötigen nach kantonaler Praxis weder einen neuen Reisepass, noch eine neue Identitätskarte oder einen neuen Heimatschein.

Betroffene Personen, die den Heimatort durch die Fusion verloren haben, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gemeindezusammenschlusses beim Zivilstandsamt, in dessen Kreis sich die zusammengeschlossene Gemeinde befindet, beantragen, dass der Gemeindename der aufgehobenen Gemeinde in Klammern angefügt wird (Art. 3 Abs. 2 KBüG).

Zivilstandsamt Ihres Heimatortes
Bürgerrecht

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