Gemeindewahlen vom 29. November 2026; Publikation
25. Jun 2026
Wahltermin
Am Sonntag, 29. November 2026 finden in der Gemeinde Steffisburg folgende Wahlen statt:
- Wahl der 34 Mitglieder des Grossen Gemeinderates (GGR; Proporzwahl)
- Wahl der 7 Mitglieder des Gemeinderates (GR; Proporzwahl)
- Wahl des Gemeindepräsidiums (GP; Majorzwahl) sofern mehr als eine Kandidatin oder ein Kandidat nominiert wird. Ist nur eine Kandidatin oder ein Kandidat nominiert, ist diese/r durch den Gemeinderat als gewählt zu erklären ("Stille Wahl").
Eine allfällige Stichwahl für das Gemeindepräsidium findet am Sonntag, 13. Dezember 2026, statt.
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und am Wahltag seit drei Monaten in der Gemeinde Steffisburg wohnen. Begehren um Einsichtnahme, Eintragung oder Berichtigung des Stimmregisters sind bis Dienstag, 24. November 2026, 17.00 Uhr, bei der Abteilung Sicherheit (Einwohnerdienste/Stimmregisterführer), Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, anzubringen bzw. einzureichen.
Wahlvorschläge und Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge für den Grossen Gemeinderat, den Gemeinderat und das Gemeindepräsidium müssen einerseits in Papierform (mit eigenhändigen Originalunterschriften aller Kandidierenden) sowie andererseits digital (ausgefüllte Excel-Liste via Mail an prsdlsstffsbrgch) vollständig bis spätestens am 83. Tag (zwölftletzten Montag) vor dem Wahltag, d. h. am Montag, 7. September 2026, 17.00 Uhr (Schalterschluss Abteilung Präsidiales), bei der Gemeindeverwaltung Steffisburg, Abteilung Präsidiales, Höchhusweg 5, Postfach 168, 3612 Steffisburg, prsdlsstffsbrgch, eingetroffen sein. Die Eingabefrist von Montag, 7. September 2026, 17.00 Uhr, ist zwingend einzuhalten. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig und werden zurückgewiesen.
Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten:
- a) eine Bezeichnung zur klaren Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen (Name der politischen Partei oder Wählergruppe inkl. Kurzbezeichnung);
- b) die Namen höchstens so vieler wählbarer Personen, als Sitze zu vergeben sind (1 Sitz für das Gemeindepräsidium, 7 Sitze für den Gemeinderat, 34 Sitze für den Grosser Gemeinderat); die Vorgeschlagenen sind mit Familien- und Vornamen, evtl. "bisher", Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse zu bezeichnen;
- c) jede politische Partei oder Wählergruppe ist berechtigt, in den Wahlvorschlägen für den Grossen Gemeinderat und den Gemeinderat die gleichen Kandidatinnen und Kandidaten aufzunehmen;
- d) die Gestaltung des Wahlvorschlages, insbesondere die Reihenfolge und für die Listen des Grossen Gemeinderates und des Gemeinderates allfällige Kumulationen der Vorgeschlagenen, wobei dieselbe Person höchstens zweimal auf den Wahlvorschlag gesetzt werden darf;
- e) die Unterschriften der Kandidierenden als Bestätigung ihrer Bereitschaft zur Kandidatur;
- f) jeder Wahlvorschlag (GGR, GR, GP) muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein; auch vorgeschlagene Personen dürfen unterzeichnen;
- g) die Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie deren Stellvertretung;
- h) die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben nebst der Unterschrift Folgendes anzugeben: Familien- und Vornamen, Geburtsjahr und Wohnadresse;
- i) eine stimmberechtigte Person darf pro Behörde nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterschreiben. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
- j) neue Parteien oder Wählergruppen, welche bei der Gemeinde Steffisburg noch nicht akkreditiert sind, werden gebeten, spätestens bei der Listenabgabe ihre Statuten (wenn vorhanden) vorzulegen und nachzuweisen, ob eine Sektion "Steffisburg" besteht.
Listenverbindungen
Art. 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie Art. 33 des Reglements über die politischen Rechte besagt, dass Listenverbindungen zulässig sind. Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 83. Tag (zwölfletzte Montag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung miteinander verbunden werden. Listenverbindungen müssen der Abteilung Präsidiales bis spätestens am Montag, 7. September 2026, 17.00 Uhr (Schalterschluss Abteilung Präsidiales), schriftlich gemeldet werden. Sämtliche Listenpartner haben die Listenverbindung unterschriftlich zu bestätigen.
Listennummer
Die Listennummern werden gestützt auf Art. 32 Abs. 3 und Art. 46 des Reglements über die politischen Rechte ausgelost. Die Losziehung erfolgt durch die Abteilung Präsidiales in Anwesenheit je einer Listenvertretung am Dienstag, 8. September 2026, um 10.00 Uhr.
Bedingungen zur Teilnahme am Versand des Werbematerials
Allen sich an den Gemeindewahlen 2026 beteiligenden Parteien und Wählergruppen wird Gelegenheit geboten, ihr Werbematerial gemeinsam mit dem amtlichen Wahlmaterial auf Kosten der Gemeinde Steffisburg versenden zu lassen. Voraussetzung dazu ist, dass das Fassungsvermögen des amtlichen Antwortkuverts dies zulässt und die festgelegte Gewichtslimite für das Werbematerial eingehalten wird. Wird die Gewichtslimite von 45 Gramm pro Partei (das Werbematerial für das Gemeindepräsidium nicht eingerechnet) überschritten, werden die Porto-Mehrkosten der verursachenden Partei oder Wählergruppe in Rechnung gestellt.
Zu diesem gemeinsamen Versand sind Parteien und Wählergruppen zugelassen, welche bis am Montag, 7. September 2026, 17.00 Uhr (Schalterschluss Abteilung Präsidiales), ihre Wahlvorschläge eingereicht haben. Mit dem fristgerechten Einreichen der Wahlvorschläge für die Gesamterneuerungswahlen gelten die Parteien und Wählergruppen als angemeldet. Die Organisation des gemeinsamen Wahlmaterialversandes erfolgt durch die Abteilung Präsidiales in Verbindung mit den sich an den Wahlen beteiligenden Parteien und Wählergruppen sowie der Stiftung SILEA, Thun, welche die Verpackung des Materials vornimmt.
Für eine allfällige Stichwahl des Gemeindepräsidiums wird kein Werbematerial versandt.
Bezug der Unterlagen
Die in Steffisburg akkreditierten Parteien und Wählergruppen werden mit den Unterlagen direkt bedient. Die Unterlagen können zudem bei der Abteilung Präsidiales, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, eingesehen oder bezogen werden.
Zustellung des Wahlmaterials
Das Wahlmaterial wird ab dem 2. November 2026 zusammen mit allfälligen Sachvorlagen von Bund, Kanton und Gemeinde im gleichen Kuvert verschickt. Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial bis spätestens am 7. November 2026.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane in Wahlsachen kann nach Art. 60 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt für Beschlüsse und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, für alle übrigen Beschlüsse, Verfügungen und Wahlen mit ihrer Eröffnung oder Veröffentlichung.
Gemeinderat Steffisburg
