Dienstpflicht

Grundsätzlich sind alle in den Vertragsgemeinden wohnhaften und im Steuerregister eingetragenen Personen feuerwehrdienstpflichtig

Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in welchem die Pflichtigen das 20. Altersjahr erreichen und endet mit Ende des Jahres, in welchem sie das 52. Altersjahr vollenden. Die Feuerwehrdienstpflicht kann durch den Gemeinderat von Steffisburg bei Bedarf und auf Gesuch bis zur Vollendung des 60. Altersjahrs ausgedehnt werden. 

Die Feuerwehrdienstpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung einer Ersatzabgabe erfüllt. Der aktive Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten; Stellvertretung ist ausgeschlossen. 

Die Fachkommission Feuerwehr bestimmt, ob Feuerwehrdienstpflichtige aktiven Dienst leisten oder eine Ersatzabgabe bezahlen. Sie berücksichtigt dabei in angemessener Weise die Bedürfnisse der Feuerwehr, die persönlichen und beruflichen Verhältnisse sowie den Arbeits- und Wohnort der Pflichtigen.

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