Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA)

Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA)

Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthalts- , Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung. Für weitere Informationen zu den verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) klicken Sie bitte auf untenstehenden Links.

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