Kindesunterhalt - regeln oder abändern

Kindesunterhalt - regeln oder abändern

Der Sozialdienst Zulg berät und unterstützt unverheiratete Eltern bei der Regelung des Unterhaltsanspruchs ihres Kindes. Sobald die Vaterschaft festgestellt und anerkannt ist, regeln wir auf Wunsch der Eltern oder im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB Thun) den Unterhaltsanspruch des Kindes.

Einvernehmliche Regelungen müssen von der KESB Thun (gebührenpflichtig) genehmigt werden. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, beantragen wird bei der KESB Thun eine Klagebewilligung, die den Eltern ermöglicht, beim zuständigen Zivilgericht eine Klage einzureichen.

Bei einer richterlichen Trennung oder bei einer Scheidung regelt das Zivilgericht den Unterhaltsbeitrag für die Kinder.

Bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse kann der Sozialdienst Zulg die Eltern (geschieden oder unverheiratet) beraten und bei der Neuregelung unterstützen. Auch eine Änderung bedarf abschliessend die Genehmigung der KESB Thun.

Damit der Sozialdienst Zulg den Unterhalt des Kindes feststellen kann, benötigen wir eine von beiden Eltern unterzeichnete schriftliche "Absichtserklärung" und die entsprechenden Unterlagen. Das "Formular Absichtserklärung der Eltern für Regelung oder Abänderung Kindesunterhalt" finden Sie auf der Website der KESB.

Interne Zuständigkeit
Sozialdienst Zulg
soziales@steffisburg.ch

Für Fragen und ergänzende Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an Beat Jungo.

Sozialdienst Zulg, Soziales
Familie, Soziale Sicherheit

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