Zuständigkeiten bei Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne - die Mitglieder des Grossen Gemeinderates und des Gemeinderates im Verhältniswahlverfahren (Proporz)
- die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz)
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Zuständigkeiten bei Sachgeschäften
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne - die Gemeindeordnung;
- die baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan);
- neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3'000'000.00 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300'000.00;
- den jährlichen Voranschlag und die damit verbundene Steueranlage sowie den Liegenschaftssteueransatz;
- Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken von mehr als Fr. 10'000'000.00;
- über Geschäfte des Grossen Gemeinderates, für welche die fakultative Gemeindeabstimmung verlangt worden ist;
- über Initiativen gemäss Art. 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung;
- über Geschäfte, die ihnen der Grosse Gemeinderat unterbreitet.
Bei Urnenabstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen.
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