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| Urnen Öffnungszeiten |
Die persönliche Stimmabgabe ist nur am Abstimmungs- und/oder Wahlsonntag möglich. Unsere zwei Urnenlokale sind wie folgt geöffnet: | | Sonntag | | Gemeindehaus | 09.30 - 11.30 Uhr | | Schulhaus Sonnenfeld | 09.30 - 11.30 Uhr |
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| Hinweis |
Resultate eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen, die auf unserer Website unter der jeweiligen Abstimmung publiziert werden, sind nur Teilresultate der Gemeinde Steffisburg. Die Resultate des Kantons und des Bundes werden auf deren Websiten publiziert.
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| Bedingungen / Voraussetzungen |
Stimmrecht – Wer kann in Steffisburg abstimmen und wählen? Alle Schweizerbürgerinnen und -bürger, die am Abstimmungs- oder Wahltag das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach den Bestimmungen des ZGB entmündigt sind, können ab Anmeldedatum in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten abstimmen/wählen. Für Gemeindeabstimmungen und -wahlen gilt eine Karenzfrist von 3 Monaten seit der Anmeldung.
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| Brieflich abstimmen |
Wollen Sie abstimmen und wissen nicht genau wie? Eine Checkliste weist Ihnen den Weg. Für die briefliche Stimmabgabe haben Sie folgende Möglichkeiten: - Einwurf in den bezeichneten Briefkasten beim Haupteingang zum Gemeindehaus am Höchhusweg 5 bis spätestens am Samstagabend, 19.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- und/oder Wahltag.
- Abgabe direkt am Schalter der Einwohnerkontrolle, Höchhusweg 5 während den Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 08.00 – 12.00, 14.00 – 17.00 Uhr sowie am Donnerstag zusätzlich bis 18.00 Uhr.
- Per Postaufgabe bis spätestens am Donnerstagabend mit A-Post unfrankiert (Porto übernimmt Gemeinde).
Wann ist eine briefliche Stimmabgabe ungültig? Sie ist ungültig, wenn - ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird;
- die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt;
- der Stimmzettel nicht handschriftlich ausgefüllt ist;
- das Antwortkuvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft;
- das Antwortkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält;
- das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist.
Stimmmaterial nicht erhalten oder verloren – Was nun? Ein Duplikat der Ausweiskarte sowie das Stimm- und/oder Wahlmaterial kann jeweils bis am Freitag, 17.00 Uhr vor dem Abstimmungswochenende beim Stimmregisterführer, Einwohnerkontrolle, Höchhusweg 5, verlangt werden. Sie müssen die Unterlagen persönlich abholen und entweder den Niederlassungsausweis oder einen Personalausweis (Pass oder ID) mitbringen. Abstimmungserläuterungen und Abstimmungstexte als Hörbuch Die Abstimmungserläuterungen und –texte des Kantons Bern stehen für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Stimmberechtigte kostenlos als Hörzeitschrift zur Verfügung und können direkt bei der SBS abonniert werden: medienverlag@sbszh.ch, http://www.sbs-online.ch/ oder unter Telefon 043 333 32 32.
Die Erläuterungen und Texte werden in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte SBS im DAISY-Format produziert und auf einer CS verschickt. Das DAISY-Format kann mit speziellen DAISY-Playern, auf PC oder MP3-fähigen CD-/DVD-Playern abgespielt werden. Dieser Dienst steht für Gemeindevorlagen nicht zur Verfügung. Rechtliche Grundlagen
Bund Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 Kanton Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 5. Mai 1980 Dekret über die politischen Rechte (DPR) vom 5. Mai 1980 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 10. Dezember 1980 Verordnung über das Stimmregister vom 10. Dezember 1980 Gemeinde Reglement über die politischen Rechte vom 17. Oktober 1997
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| Kontakt |
christoph.stalder@steffisburg.ch |
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