NewsBepflanzung an öffentlichen Strassen
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzung und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: 1. Bäume, Sträacher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:
2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen während des ganzen Jahres auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Der Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungs¬einflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf eine Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern, entlang von Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer ist die Gemeinde dafür zuständig. 3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.5 m von der Gehweghinterkante einhalten. 4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit. Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton die Arbeit auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen. Abteilung Tiefbau / Umwelt, Steffisburg
Datum der Neuigkeit 8. Sept. 2009
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